Art. 3 TschG, Begriffe
b) Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
Art. 4 TschG, Grundsätze
1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
Art. 6 TschG, Allgemeine Anforderungen
1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
"Wohlergehen ist ein Zustand physischer und psychischer Harmonie (des Tieres) in sich und mit der Umwelt, welcher durch Freiheit von Schmerzen und Leiden gekennzeichnet ist."
Kontakt: IG zum Wohlergehen der Pferde | Chräzenweg 3 | 8335 Hittnau | info@pferdewohlergehen.ch